Öffentliche Entwässerungsanlagen
Förderung der Speicherung und Versickerung von Niederschlagswasser

Der Gemeinderat Sengenthal hat am 25.01.1994 beschlossen, rückwirkend ab 01. August 1991 Maßnahmen zur Speicherung und Versickerung von Niederschlagswasser auf bebauten Grundstücken mit einem Zuschuss zu fördern.

Nachstehend wird dieser Beschluss, aus dem die Förderrichtlinien zu ersehen sind, veröffentlicht und hierzu noch folgendes angemerkt:

Die gemeindliche Förderung wird nur für bauliche Maßnahmen gewährt, die eigens dazu ausgeführt wurden bzw. werden, Niederschlagswasser auf dem Grundstück zurückzuhalten oder dort versickern zu lassen. Nicht bezuschusst werden daher stillgelegte Hauskläranlagen, ehemaligen Jauche- oder Güllegruben udgl., die als Regenwasserspeicher genutzt werden.Auch wenn eine gemeindliche Förderung für diesbezügliche Anlagen nicht erfolgen kann, ist die Verwendung dieser Anlagen als Regenwasserspeicher wünschenswert und führt bei entsprechender Nutzung  (Gartenbewässerung udgl.) zu geringeren Wassergebühren.

Antrag auf Förderung kann bei der Gemeinde oder in der Verwaltungsgemeinschaft Neumarkt i.d.OPf. gestellt werden.

>> Antrag im pdf-Format


Beschluss (Förderrichtlinien):

Die Gemeinde Sengenthal gewährt zur Verbesserung des Grundwasserhaushalts und insbesondere zur Schonung der Trinkwasserreserven, für die nachstehenden Maßnahmen zur Speicherung und Versickerung von Niederschlagswasser folgende Zuschüsse:

1. Speicherung von Niederschlagswasser (Rückhaltung)

Für die Errichtung eines festinstallierten Regenwasserspeicherschachts ohne Versickerung:


bei einem Rauminhalt von mindestens 2,5 m³

               
100,00 €


für jedes weitere über 2,5 m³ hinausgehende
Speichervolumen je volle m³

höchstens jedoch

                 
25,00 €


275,00 €

  
2. Versickerung von Niederschlagswasser
Für die Errichtung eines Regenwasserspeicherbauwerks mit einem Rauminhalt von mindestens 10 m³ mit anschließender Versickerung unter der Voraussetzung, dass alle auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswässer in den Untergrund eingeleitet werden:     350,00 €

Dieser Zuschuss wird auch dann gewährt, wenn durch geeignete anderweitige Maßnahmen gewährleistet werden kann, dass das gesamte auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in den Untergrund eingeleitet wird.

3. Nebenbestimmungen zur Zuschussgewährung
  • Die gemeindliche Förderung wird auf Antrag für alle Maßnahmen nach Nr.1 und 2 gewährt, die zu diesem Zweck ab 01. August 1991 ausgeführt wurden bzw. künftig ausgeführt werden.
     
  • Die gemeindliche Förderung gilt nicht für Maßnahmen, zu denen der  Grundstückseigentümer aufgrund gesetzlicher Vorgaben, behördlicher Genehmigungen und Anordnungen verpflichtet ist, oder wenn der von der Gemeinde festgesetzte maximale Befestigungsgrad des Grundstückes überschritten wird.
  • Die Inhaltsbemessung der Bauwerke erfolgt ab Unterkante des Überlaufs.
  • Mit der Zuschussbewilligung wird der Grundstückseigentümer im erforderlichen Umfang vom Benutzungszwang des § 5 EWS befreit.
  • Die gemeindliche Förderung wird nicht gewährt, wenn durch die Maßnahmen nach Nr. 1 und Nr. 2 Beeinträchtigungen von Nachbargrundstücken zu erwarten sind.
  • Bei Beantragung eines Zuschusses nach Ziffer 2 hat der Antragsteller durch einen Sickertest bzw. durch einen Bodenaufschluss die Sickerfähigkeit des Untergrundes nachzuweisen.
  • Sickerschächte sind nach dem Merkblatt der Gemeinde zu errichten und zu betreiben.
  • Der gemeindliche Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn durch weitere Maßnahmen auf dem geförderten Grundstück der von der Gemeinde festgesetzte Befestigungsgrad überschritten wird oder die geförderte Rückhaltung bzw. Versicherung nicht mehr erfolgt.

 

     

Suche

Suche

Gemeinde Sengenthal

Bahnhofstraße 12
92318 Neumarkt i.d.OPf

Tel: 09181 2912-0
Fax: 09181 291220

Termine

44. Sitzung des GR

am 7. Februar 2012

weiterlesen »

Aktuelles