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Wohnbauflächen & Gewerbeflächen

Wohnbauflächen

Erläuterung der Vergabekriterien gemeindlicher Bauplätze

Informationen hierzu erteilen

1. Bürgermeister Werner Brandenburger
Tel.: 09181 2912-500
E-Mail: bgm.brandenburger@vg-neumarkt.de

Herr Josef Möges
Tel.: 09181 2912-120
E-Mail: moeges@vg-neumarkt.de

Bewerbungsformular

Derzeit gibt es keine freien Baugrundstücke. Eine Bewerbung ist deshalb nicht möglich.

Gewerbeflächen

Die Gemeinde Sengenthal veräußert an Interessenten Gewerbeflächen.

Informationen hierzu erteilen

1. Bürgermeister Werner Brandenburger
Tel.: 09181 2912-50
E-Mail: bgm.brandenburger@vg-neumarkt.de

Herr Möges
Tel.: 09181 2912-17
E-Mail: moeges@vg-neumarkt.de

Gewerbefläche Reichertshofen – Mühlweg II

Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Festsetzungen zum Bebauungsplan – § 9 BauGB, BauNVO und DIN 18005

Öffentliche Entwässerungsanlagen
Förderung der Speicherung und Versickerung von Niederschlagswasser

Der Gemeinderat Sengenthal hat am 25.01.1994 beschlossen, rückwirkend ab 01. August 1991 Maßnahmen zur Speicherung und Versickerung von Niederschlagswasser auf bebauten Grundstücken mit einem Zuschuss zu fördern.

Am 05.11.2013 hat der Gemeinderat beschlossen, die Fördersätze für die Speicherung und Versickerung von Niederschlagswasser mit Wirkung vom 01.01.2014 anzuheben.

Nachstehend wird dieser Beschluss, aus dem die Förderrichtlinien zu ersehen sind, veröffentlicht und hierzu noch folgendes angemerkt:

Die gemeindliche Förderung wird nur für bauliche Maßnahmen gewährt, die eigens dazu ausgeführt wurden bzw. werden, Niederschlagswasser auf dem Grundstück zurückzuhalten oder dort versickern zu lassen. Nicht bezuschusst werden daher stillgelegte Hauskläranlagen, ehemaligen Jauche- oder Güllegruben udgl., die als Regenwasserspeicher genutzt werden.Auch wenn eine gemeindliche Förderung für diesbezügliche Anlagen nicht erfolgen kann, ist die Verwendung dieser Anlagen als Regenwasserspeicher wünschenswert und führt bei entsprechender Nutzung  (Gartenbewässerung udgl.) zu geringeren Wassergebühren.

Antrag auf Förderung kann bei der Gemeinde oder in der Verwaltungsgemeinschaft Neumarkt i.d.OPf. gestellt werden.

Beschluss (Förderrichtlinien):

Die Gemeinde Sengenthal gewährt zur Verbesserung des Grundwasserhaushalts und insbesondere zur Schonung der Trinkwasserreserven, für die nachstehenden Maßnahmen zur Speicherung und Versickerung von Niederschlagswasser folgende Zuschüsse:

Für die Errichtung eines festinstallierten Regenwasserspeicherschachts ohne Versickerung:

  • bei einem Rauminhalt von mindestens 2,5 m³ 200,00 €
  • für jedes weitere über 2,5 m³ hinausgehende
    Speichervolumen je volle m³ 50,00 €
  • höchstens jedoch höchstens jedoch

Für die Errichtung eines Regenwasserspeicherbauwerks mit einem Rauminhalt von mindestens 10 m³ mit anschließender Versickerung unter der Voraussetzung, dass alle auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswässer in den Untergrund eingeleitet werden: 700,00 €

Dieser Zuschuss wird auch dann gewährt, wenn durch geeignete anderweitige Maßnahmen gewährleistet werden kann, dass das gesamte auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in den Untergrund eingeleitet wird.

  • Die gemeindliche Förderung wird auf Antrag für alle Maßnahmen nach Nr.1 und 2 gewährt, die zu diesem Zweck ab 01. August 1991 ausgeführt wurden bzw. künftig ausgeführt werden.
  •  Die gemeindliche Förderung gilt nicht für Maßnahmen, zu denen der  Grundstückseigentümer aufgrund gesetzlicher Vorgaben, behördlicher Genehmigungen und Anordnungen verpflichtet ist, oder wenn der von der Gemeinde festgesetzte maximale Befestigungsgrad des Grundstückes überschritten wird.
  • Die Inhaltsbemessung der Bauwerke erfolgt ab Unterkante des Überlaufs.
  • Mit der Zuschussbewilligung wird der Grundstückseigentümer im erforderlichen Umfang vom Benutzungszwang des § 5 EWS befreit.
  • Die gemeindliche Förderung wird nicht gewährt, wenn durch die Maßnahmen nach Nr. 1 und Nr. 2 Beeinträchtigungen von Nachbargrundstücken zu erwarten sind.
  • Bei Beantragung eines Zuschusses nach Ziffer 2 hat der Antragsteller durch einen Sickertest bzw. durch einen Bodenaufschluss die Sickerfähigkeit des Untergrundes nachzuweisen.
  • Sickerschächte sind nach dem Merkblatt der Gemeinde zu errichten und zu betreiben.
  • Der gemeindliche Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn durch weitere Maßnahmen auf dem geförderten Grundstück der von der Gemeinde festgesetzte Befestigungsgrad überschritten wird oder die geförderte Rückhaltung bzw. Versicherung nicht mehr erfolgt.